Satzung des Tauchclub Dreieich in Langen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Tauchclub Dreieich in Langen e.V.“
  2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Offenbach, VR3319 eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Langen und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. sowie seinen zuständigen Verbänden, insbesondere dem Hessischen Tauchsportverband e.V. (HTSV) und dem Verband Deutscher Sporttaucher e.V. (VDST).
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sporttauchens und des Flossenschwimmens und die damit in Zusammenhang stehenden Sachgebiete.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    die Abhaltung von geordneten Trainingseinheiten, die Durchführung von Kursen zur Tauchausbildung, den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitenden und deren Aus- und Fortbildung sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportgeräten.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag, der in Textform eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand teilt dem Antragsteller die Ablehnung des Aufnahmeantrags in Textform mit. Die Mitteilung bedarf keiner Begründung. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreter, der/die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haftet/n.
  2. Es gibt die aktive Mitgliedschaft und die fördernde Mitgliedschaft
  3. Mitglieder des Vereins sind:
    • Erwachsene,
    • Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),
    • Kinder (unter 14 Jahre).
  4. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen vom Vorstand ernannt werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod des Mitglieds.
  6. Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber in Textform bis spätestens 15. November eines Jahres erklärt werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  7. Der Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen.
    Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

    • bei grobem Verstoß gegen die Satzung,
    • wegen massiven unsportlichen Verhaltens,
    • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

    Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den schriftlich mitgeteilten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

  8. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist.
  9. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft unwiderruflich verpflichtet am SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Das Mitglied ist verpflichtet, die gegenüber der Bank oder dem Verein erforderlichen Voraussetzungen für das SEPA-Lastschriftverfahren zu erfüllen. Ein Erlöschen des Bankkontos oder sonstige Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls ersetzt das Mitglied dem Verein die dadurch entstehenden Kosten. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen von der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren zulassen. Diese Regelung gilt für Mitglieder, die ab dem 1. Januar 2022 aufgenommen werden.
  10. Das Mitglied hat für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein für sämtliche mit Beitragseinziehung oder Rücklastschriften verbundenen Kosten.

§ 4 Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Höhe und Fälligkeit der sonstigen Gebühren und Umlagen entscheidet der Vorstand.
  2. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen, das betrifft insbesondere Kursgebühren für die Tauchausbildung.
  3. Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von technischen Geräten und Projekten. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
  4. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren üblicherweise im 1. Quartal des Geschäftsjahres eingezogen.
    Das Mitglied hat ansonsten für eine pünktliche Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, der Gebühren und der Umlagen Sorge zu tragen.
  5. Der Vorstand ist befugt, bei Vorliegen besonderer Umstände eine Stundung oder einen Erlass des Beitrags individuell zu beschließen

§ 5 Rechte der Mitglieder

  1. Allen aktiven Mitgliedern stehen das Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
  2. Allen aktiven Mitgliedern stehen das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu.
  3. Fördernden Mitgliedern stehen die Rechte gemäß den Abs. 1 und 2 ausdrücklich nicht zu, ausgenommen ist die Teilnahme an der Jahreshauptversammlung, allerdings ohne Stimmrecht.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung
  3. die Jugendversammlung

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
    • dem Vorsitzenden
    • drei stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/ Kassenwart
    • dem Jugendwart
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in Abs. 1 genannten Personen. Jeweils ein Vorsitzender sowie ein weiteres Vorstandsmitglied sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglied sein.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,
    • die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Gebühren und Umlagen,
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis für die jeweilige Position ein neues Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder für den Rest der Wahlperiode selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
  6. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfall sein Vertreter nach Bedarf in Textform einlädt.
    Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Sendebestätigung vorliegt.
  7. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamts entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Änderungen der Satzung,
    • Beschlussfassung über Anträge,
    • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,
    • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer, bei der Wahl des Jugendwartes ist der Vorschlag der Jugendversammlung zu berücksichtigen,
    • Auflösung des Vereins.

    Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform einzuberufen. Darüber hinaus wird die Einladung mit der Tagesordnung auf der offiziellen Homepage des Vereins bekannt gegeben. Der Fristlauf beginnt mit Absendung der Einladung. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse versandt wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Eine Bekanntgabe zu Beginn der Mitgliederversammlung genügt. Anträge zu Satzungsänderungen, zur Abwahl des Vorstands oder zur Auflösung des Vereins, die nicht mit der Einladung zugegangen sind, können erst von der darauffolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Die Versammlungsleitung übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt die Versammlungsleitung allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus zwei Personen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie entscheidet über die Zulassung von Gästen.
  4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
  5. Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  6. Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
  7. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterschreiben.
    Es muss enthalten:

    • Ort und Zeit der Versammlung,
    • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
    • Zahl der erschienenen Mitglieder,
    • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
    • die Tagesordnung,
    • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde,
    • die Art der Abstimmung,
    • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,
    • Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 8a Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen

  1. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
  2. Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins). Hierbei ist eine Echtzeit-Zweiweg-Kommunikation, die einer Präsenzveranstaltung möglichst nahe kommt (z.B. Videokonferenz), zu nutzen, so dass eine wechselseitige Kommunikation und ein Meinungsaustausch zwischen den Teilnehmern in Echtzeit möglich ist, bei gleichzeitiger eindeutiger Feststellung der Personenidentität von Teilnehmern durch die Versammlungsleitung und die Mitglieder.
  3. Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
  4. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
    • alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
    • bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
    • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  5. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 9 Vereinsjugend

  1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit und den Jugendleitern.
  2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbstständig. Sie gibt sich eine Jugendordnung, die einer Bestätigung der Mitgliederversammlung bedarf. Die Vereinsjugend schlägt im Rahmen der Jugendordnung der Mitgliederversammlung einen Jugendwart vor. Der Jugendwart vertritt die Interessen der Jugend im Vorstand.
  3. Die Vereinsjugend entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit. Sie ist gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft über die verwendeten Mittel verpflichtet.

§ 10 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können einmal wiedergewählt werden.

§ 11 Vergütungen und Aufwendungsersatz

  1. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 27 Abs. 3 S. 2 BGB beschließen, dass den Vorstandmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung (z.B. in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags gemäß § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird.
  2. Die Vereinsmitglieder, einschließlich der Vorstandsmitglieder, haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, sofern die Voraussetzungen nach § 670 BGB vorliegen.
    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden. Näheres kann der Vorstand in einer Finanzordnung regeln.

§ 12 Datenschutz

  1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzerklärung des Vereins geregelt.
  2. Die Datenschutzerklärung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Datenschutzerklärung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzerklärung“ für alle Mitglieder verbindlich.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt zu gleichen Teilen an die Stadt Langen und an den Hessischen Tauchsportverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 14.03.2023 beschlossen.

Die bisherige Satzung vom 2. Juni 2013 wird mit Eintragung dieser Satzung ungültig. Langen den 14.11.1978 / 25.01.1979 / 25.08.1994 / 22.03.2000 / 02.06.2013 / 05.04.2022